Umsetzung des Artenschutzrechtes bei der Stadtverwaltung

Anfrage:

  1. Welcher zusätzliche Aufwand entsteht bei der Stadtverwaltung, insbesondere beim Umweltamt, aufgrund der in den letzen Jahren eingeführten artenschutzrechtlichen Bestimmungen für:
    • Vorprüfungen, ob bei Vorhaben eine Relevanz für den Artenschutz besteht
    • spezielle Artenschutzprüfungen, die durch die Stadtverwaltung selbst durchgeführt werden
    • Beauftragung und Betreuung von Gutachten, die im Rahmen artenschutzrechtlicher Prüfungen durchgeführt werden
    • Vorhaben, von denen streng geschützte Arten betroffen sind, und Ausnahmeverfahren
    • artenschutzrechtliche Bewertungen kleinerer privater Eingriffe wie Hausbau, Anlage von Parkplätzen, Fällung von Bäumen
  2. Welchen Aufwand erfordert die Begleitung, Umsetzung und Kontrolle fest-gelegter Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen?
  3. Wie wird die Wirksamkeit festgelegter Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen nach der Umsetzung kontrolliert und welcher Aufwand entsteht hierbei für Stadtverwaltung bzw. Umweltamt?
  4. Sind die oben angeführten Aufgaben mit den bisherigen Personalkapazitäten in erforderlichem Umfang und in der erforderlichen Qualität zu bewältigen oder kommt es zu Verzögerungen und Bearbeitungsrückständen?
  5. Falls die bisherigen Personalkapazitäten nicht ausreichen: Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für:
    • die Sicherstellung und Qualität der Umsetzung artenschutzrechtlicher Vorgaben?
    • den Zeitpunkt der Durchführung und die Wirksamkeitskontrolle von Kompensationsmaßnahmen
    • die Planung bzw. Genehmigung von Vorhaben mit artenschutzrechtlicher Relevanz (z.B. B-Plan, VEP, Baugenehmigungen)?
  6. Welche der oben genannten Aufgaben sind nach Durchführung der Organisationsuntersuchungen bei Umweltamt und Zentralem Juristischem Dienst neu hinzugekommen und wie stark hat sich die Arbeitsbelastung seitdem erhöht?
  7. Wird sich die Arbeitsbelastung durch die artenschutzrechtlichen Vorgaben und die einschlägige Rechtssprechung voraussichtlich noch weiter erhöhen und wenn ja: In welchen Tätigkeitsbereichen und in welchem Umfang?

Sachverhalt/Begründung

Das Bundesnaturschutzgesetz macht seit 2010 Vorgaben zum unmittelbaren Schutz von bestimmten Arten und Individuen . Dadurch ist mit dem „speziellen Artenschutz“ ein neues Aufgabenfeld entstanden, das sowohl hinsichtlich der ökologischen als auch der rechtlichen Konkretisierung noch in Entwicklung ist .

Der spezielle Artenschutz ist immer dann anzuwenden, wenn streng und besonders geschützte Arten von einem Eingriff betroffen sind. Das kann bei Rückschnitt oder Fällung von Bäumen, Abriss oder Neubau von Gebäuden, Straßen und anderen Anlagen, ebenso wie bei Bebauungsplanverfahren der Fall sein.

Aus Sicht der GRÜNEN Fraktion muss geprüft werden, inwieweit z.B. beim Umweltamt der Stadt Karlsruhe eine Personalaufstockung notwendig ist, um den gestiegenen Anforderungen des Artenschutzes gerecht zu werden. Wir befürchten, dass andernfalls Personalengpässe bei den von der Umsetzung des Artenschutzrechtes betroffenen Stellen dazu führen können, dass die Arbeiten nicht in der erforderlichen Qualität ausgeführt werden, Umsetzungs- und Wirkungskontrolle mangelhaft oder gar nicht durchgeführt werden oder dass es zu einem Bearbeitungsstau und dadurch bedingten Verzögerungen bei Planungen kommt.

Viele Städte haben auf die neuen artenschutzrechtlichen Vorgaben mit Personalaufstockungen reagiert und speziell für die Bearbeitung der Vorgaben des speziellen Artenschutzes zusätzliche Stellen bei den zuständigen Ämtern geschaffen.

Unterzeichnet von:

Bettina Lisbach             Johannes Honné              Renate Rastätter

Stellungnahme der Stadtverwaltung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2014

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