Erhalt ausgewiesener verkehrsberuhigter Bereiche

Anfrage:

  1. Wie viele verkehrsberuhigte Bereiche (ugs. Spielstraßen) sind im Karlsruher Straßennetz derzeit eingerichtet?
  2. Lässt sich bereits abschätzen, für wie viele verkehrsberuhigte Bereiche die Umwandlung in Tempo 30-Zonen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung zu erwarten ist?
  3. Welche Kriterien legt die Verwaltung an, um zu entscheiden, welche betroffenen verkehrsberuhigten Bereiche durch bauliche Maßnahmen erhalten werden sollen?
  4. Wurde bei rechtlich nicht mehr haltbaren verkehrsberuhigten Bereichen in zentralen städtischen Lagen geprüft, ob Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden können?
    Wenn ja, mit welchem Ergebnis, falls nein, warum nicht?
  5. Welche Haushaltsmittel stehen zur Verfügung, um rechtlich problematische verkehrsberuhigte Bereiche so umzugestalten, dass sie erhalten werden können?
    Welche Haushaltsmittel können im Zuge haushaltsrechtliche Möglichkeiten wie Übertragung und Deckungsfähigkeit zusätzlich im aktuellen Haushalt verfügbar gemacht werden?

Sachverhalt/Begründung

Auf Grund aktueller Rechtsprechung werden die bestehenden verkehrsberuhigten Bereiche in Karlsruhe auf Ihre Rechtskonformität überprüft. Es ist zu erwarten, dass viele derzeit ausgewiesene verkehrsberuhigte Bereiche ohne bauliche Veränderung nicht erhalten werden können, weil sie – z.B. durch eine Trennung von Geh- und Fahrwegen – nicht so gestaltet sind, dass AutofahrerInnen zweifelsfrei erkennen können, dass sie sich in einem verkehrsberuhigten Bereich befinden. Diese Straßen müssten ohne bauliche Veränderungen in Tempo 30-Zonen umgewandelt werden.

Nach aktueller Darstellung von Seiten der Stadt, z.B. bei der Jahreshauptversammlung der Bürger-Gesellschaft der Südstadt, sind größere Umbaumaßnahmen, die einen Erhalt der verkehrsberuhigten Bereiche möglich machen würden, derzeit nicht geplant.

Den GRÜNEN im Gemeinderat ist es ein wichtiges Anliegen, möglichst viele verkehrsberuhigte Bereiche zu erhalten, soweit dies finanziell darstellbar ist. Dies gilt insbesondere in Bereichen, deren Gebietscharakter durch Aufenthaltsfunktionen geprägt ist und in der Nähe von Einrichtungen, die von Kindern oder SeniorInnen häufig aufgesucht werden.

Des Weiteren soll geprüft werden, ob dort, wo bauliche Investitionen für den Erhalt von verkehrsberuhigten Bereichen als unverhältnismäßig beurteilt werden, nach §45 (1d) StVO Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden können.

Unterzeichnet von:

Alexander Geiger         Bettina Lisbach

Stellungnahme der Stadtverwaltung für die Gemeinderatssitzung am 01.07.2014

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