Antrag
Die Stadtverwaltung verpflichtet sich, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen grundsätzlich Festlegungen zu einer für jedes Gebiet angepassten umweltfreundlichen Energieversorgung und effizienten Energienutzung zu treffen.
Hinsichtlich einer umweltfreundlichen Energieversorgung sind die nach BauGB möglichen Regelungen jeweils vertraglich festzulegen. Zur eingehenden Information und Durchsetzung der Regelungen erhalten private Bauherren und Vorhabenträger von Seiten der Stadtwerke in Zusammen-arbeit mit der KEK eine eingehende Energieberatung.
1. Vorgehen bei Flächen in städtischem Eigentum:
– Die Verwaltung setzt bei Aufstellung von Bebauungsplänen die jeweils sinnvollste und umweltfreundlichste Energieversorgung für das gesamte Gebiet verbindlich fest. Dabei wird die Wärmeversorgung über Kohle und Öl ausgeschlossen.
- Wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, wird die Ausrichtung der Gebäude nach Süden, sowie eine geeignete Dachneigung zur Installation von thermischen Solaranlagen / Photovoltaikanlagen festgelegt.
2. Vorgehen bei Vorhaben- und Erschließungsplänen:
– In Abstimmung mit dem Vorhabenträger wird in städtebaulichen Verträgen bzw. Durchführungsverträgen eine an den Standort angepasste, umweltfreundliche Energieversorgung (Kraft-Wärme-Koppelung, Blockheizkraftwerk, erneuerbare Energiequellen) für das gesamte Baugebiet oder für zusammenhängende räumliche Bereiche festgelegt.
– Anschluss- und Benutzerpflichten werden ebenso in den Verträgen verankert.
– In Verhandlungen mit dem Vorhabenträger wird darauf hingewirkt, Nutzung von Solarenergie durch Ausrichtung von Gebäuden nach Süden und geeignete Dachneigung zu ermöglichen.
Sachverhalt/Begründung
Zur Erreichung der Klimaschutzziele, zu denen sich Deutschland und mehrfach auch die Stadt Karlsruhe – zuletzt im Dezember 2009 mit ihrem ambitionierten Klimaschutzkonzept – verpflichtet haben, müssen bei der Planung von Neubaugebieten hohe Energieeffizienz und CO2-Einsparung als entwurfsleitende Planungsvoraussetzungen grundsätzlich beachtet werden.
Dazu sind neben bau- und anlagentechnischen Maßnahmen umweltfreundliche Energieversorgung, und die Nutzung von Solarthermie / Photovoltaikanlagen wichtige Bausteine. Die Problematik in der Durchsetzung eines solchen Planungsansatzes liegt vor allem in den teilweise unterschiedlich interpretierten gesetzlichen Bestimmungen.
Ein Rechts- und Fachgutachten des Klimabündnisses / Alianza del Clima e.V. und der Städte Aachen, Frankfurt am Main, Freiburg, Hannover, Heidelberg und München kommt 2007 zu dem Schluss, dass durch die Aufnahme des „allgemeinen Klimaschutzes“ und der Energieeffizienz in die Zielvorgaben des Baugesetzbuches 2004 die Kommunen grundsätzlich die Befugnis erhalten haben, klimaschutzbezogene Regelungen in Bebauungsplänen zu treffen.
Inzwischen will auch die Bundesregierung im Zuge der Energiewende den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung und klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden“ als Ergänzung des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung und der Planzeichenverordnung auf den Weg bringen.
Klimaschutzklauseln sollen an vielen Stellen in die genannten Gesetzestexte eingefügt werden, sodass die im Antrag vorgeschlagenen Festlegungen in Kürze deutlich einfacher rechtlich umgesetzt werden können.
Unterzeichnet von:
Bettina Lisbach Anne Segor Alexander Geiger
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