Barrierefreiheit in Schulen und Jugendeinrichtungen
Anfrage:
- Wird bei Neu-, An- und Umbauten von Schulen in Karlsruhe auf Barrierefreiheit geachtet? Wenn nein, warum nicht?
- Wird beim Neubau von Jugendeinrichtungen (Jugendtreffs, Jugendhäuser) in Karlsruhe auf Barrierefreiheit geachtet?
- Welche Rechtsgrundlagen sind in der Landesbauverordnung von
Baden-Württemberg a) für Schulen und b) für Jugendeinrichtungen festgelegt? Welche Standards sind dabei empfehlenswert, welche verbindlich? - Sind die bereits bestehenden Jugendeinrichtungen barrierefrei erreichbar, auch für Seh- und Hörgeschädigte?
- Wie viele Jugendliche mit Behinderungen jeder Art besuchen eine Jugendeinrichtung?
- Sind Aussagen oder Anfragen von Jugendlichen mit Behinderungen bekannt, deren Besuch einer Jugendeinrichtungen aufgrund dessen mangelnder Barrierefreiheit sehr erschwert wurde oder sogar daran gescheitert ist?
Sachverhalt/Begründung:
Jugendliche mit und ohne Handicap oder Behinderung haben ein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Facetten des alltäglichen Lebens.
Nachdem im März 2009 die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft getreten ist, die im Artikel 24 ein inklusives Bildungssy-stem für alle Kinder und Jugendliche fordert, müssen unsere Schulen und Jugendeinrichtungen den Bedürfnissen all ihrer SchülerInnen bzw BesucherInnen gewachsen sein. Daher ist die Barrierefreiheit aller öffentlich zugänglichen Gebäude in einem möglichst hohen Grad anzustreben, wobei nicht nur der selbst-ständig begeh- oder befahrbare Zugang gemeint ist, sondern auch optische und akustische Barrieren behoben werden müssen, die eine Orientierung er-schweren.
Gerade an den Orten, an denen sich Jugendliche gerne mit anderen Jugendlichen treffen, sollte keine Barriere sie daran hindern, dies zu tun.
Unterzeichnet von:
Dr. Dorothea Polle-Holl Michael Borner Uta van Hoffs
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