Antrag
Der Fall der Alkoholtaten wird aus § 4 der „Richtlinien für die Heranziehung von Mitarbeitenden zum Schadenersatz bei Eigenschäden der Stadt Karlsruhe“ gestrichen.
Sachverhalt/Begründung
Bei Schäden, die der Stadt grob und gröbst fahrlässig zugefügt werden, wird der von Mitarbeitenden zu tragende Schadenersatz aus sozialen Gründen auf ein bzw. zwei Bruttomonatsgehälter begrenzt. Diese Begrenzung entfällt laut der Vorlage lediglich bei Vorsatz und bei alkoholbedingten Taten.
Der Fall von Alkoholtaten ist durch die Regelungen zu grober und gröbster Fahrlässigkeit jedoch bereits abgedeckt.
Alkoholisierte Mitarbeitende sollten nicht genauso behandelt werden wie solche, die der Stadt willentlich und wissentlich Schaden zufügen. Die Stadtverwaltung hat darüber hinaus als Arbeitgeberin eine Mitverantwortung dafür, zu verhindern, dass suchtkranke Mitarbeitende unter Alkoholeinfluss Schäden verursachen, bzw. sich selbst oder andere gefährden.
Unterzeichnet von:
Joschua Konrad, Zoe Mayer, Verena Anlauf
Der Tagesordnungspunkt wurde vom Oberbürgermeister abgesetzt und soll zu einem späteren Zeitpunkt beraten werden.
Stellungnahme der Stadtverwaltung für die Gemeinderatssitzung am 26.03.2019
Aus der Gemeinderatssitzung vom 26.03.2019:
Mit einem Änderungsantrag konnten wir erreichen, dass städtische Mitarbeiter*innen, die der Stadt unter Alkoholeinfluss einen haftpflichtigen Schaden zufügen, nur dann mit der vollen Schadenssumme belangt werden, wenn Vorsatz gerichtlich festgestellt wird. Sollte ihr Verhalten oder ihre Trunkenheit als (grobe) Fahrlässigkeit gewertet werden, gelten die gleichen Haftungsgrenzen wie bei anderen (grob) fahrlässigen Taten. Eine grundsätzliche unbegrenzte Haftpflicht – wie sie bisher bestand – halten wir nicht für gerechtfertigt.
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