Antrag
- In Gestaltungssatzungen werden keine grundsätzlichen Verbote für Solaranlagen ausgesprochen. Wo denkmalgeschützte Gebäude bzw. Anlagen betroffen sind, werden einvernehmliche Lösungen im Sinne einer Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den Erfordernissen der Energiewende angestrebt.
- In der aktuell in Überarbeitung befindlichen Gestaltungssatzung für Durlach werden keine über die denkmalschutzrechtlichen Vorgaben der gültigen Gesamtanlagensatzung „Altstadt Durlach“ hinausgehenden Einschränkungen für Solaranlagen gemacht.
- Unterstützt durch Stadtwerke und KEK erarbeitet die Stadtverwaltung ein Informations- und Beratungskonzept für Bürgerinnen und Bürger zur Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes bei der Errichtung von Solaranlagen. Dabei werden Möglichkeiten einer denkmalschutzgerechten Ausgestaltung auf geschützten Gebäuden bzw. in geschützten Gesamtanlagen aufgezeigt (z.B. hinsichtlich Einfügung in die umgebende Bebauung, Auswahl eines alternativen Gebäudes, Aufständerung, Abstand zur Dachhaut und zum Dachrand).
Sachverhalt/Begründung
Der bisher den Ausschussberatungen zugrunde gelegte Entwurf einer Gestaltungssatzung für die Durlacher Altstadt sah größere Einschränkungen bzw. in Teilbereichen komplette Verbote von Solaranlagen vor.
Aus Sicht der GRÜNEN Fraktion wird den Belangen des Denkmalschutzes aber bereits durch die in der Gesamtanlagensatzung für Durlach festgelegte Genehmigungspflicht für Solaranlagen ausreichend Rechnung getragen. Deshalb sollte der Entwurf für die Gestaltungssatzung in diesem Punkt geändert werden.
Grundsätzlich sollte angestrebt werden, für Solaranlagen im Stadtgebiet keine Verbote zu erteilen. Vielmehr sollte im Einzelfall nach einvernehmlichen Lösungen gesucht werden, bei denen den Belangen des Denkmalschutzes ausreichend Rechnung getragen und negative Auswirkungen auf ein denkmalgeschütztes Erscheinungsbild der Anlage so weit wie möglich vermieden werden.
Das setzt voraus, dass sich Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden oder von Immobilien in denkmalgeschützten Gesamtanlagen vor Errichtung einer Solaranlage frühzeitig mit dem städtischen Denkmalschutz in Verbindung setzen und sich über die Ausgestaltung der Anlage beraten lassen. Hierzu sollte die Stadt ein Informations- und Beratungsangebot bereitstellen und dies der Öffentlichkeit bekannt machen.
Auf diesem Weg lässt soll so weit wie möglich verhindert werden, dass aus Unwissenheit ungenehmigte Anlagen errichtet werden, für die der städtische Denkmalschutz nachträglich eine Beseitigung einfordern kann. Einige solcher Fälle sind derzeit aus Durlach bekannt.
Unterzeichnet von:
Bettina Lisbach Johannes Honné Alexander Geiger
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