Radverkehr schützen – Überholabstand kontrollieren

Anfrage

  1. Wurden in Karlsruhe bereits regelmäßige oder Schwerpunktkontrollen zur Einhaltung des Überholabstands von innerorts 1,50 Metern gegenüber Radfahrenden durchgeführt?
    Falls ja, an welchen Orten und wie häufig?
    Falls nein, warum nicht
  2. Ist der Verwaltung bekannt, ob in einer anderen Stadt in Deutschland bereits solche Kontrollen stattgefunden haben?
    Wenn ja, wo?
  3. Könnte der kommunale Ordnungsdienst bzw. die Verkehrsüberwachung derartige Kontrollen durchführen oder müssen die Kontrollen durch die Polizei bzw. mit dieser zusammen durchgeführt werden?
  4. Welche Messgeräte gibt es für die Überwachung des Überholabstands?
    Sind Messgeräte in Deutschland zugelassen?
    Wie hoch wären die Anschaffungskosten für die Stadtverwaltung?
  5. Wäre anstelle einer dynamischen Messung des Überholvorgangs ein statischer Beleg (regelkonformes Überholen an einer vorab untersuchten Örtlichkeit nicht möglich) aus Sicht der Stadt in einem Bußgeldverfahren verwertbar?
    Wie müsste dieser aussehen?
    Wie breit ist eine Straße/Fahrbahn, in der rein geometrisch kein regelkonformes Überholen möglich sein kann?
Sachverhalt / Begründung:

Seit dem Jahr 2020 ist die unpräzise Vorgabe eines ausreichenden Seitenabstands beim Überholen durch den Gesetzgeber präzisiert worden.
Seitdem gilt ein überprüfbares Maß von 1,50 Metern als Mindestabstand beim innerörtlichen Überholen von Radfahrer*innen, Fußgänger*innen durch Kraftfahrzeuge. (vgl. §5 Absatz 4 Satz 3 StVO)

Es ist bisher nicht öffentlich bekannt, ob diese Regelung in der Praxis der Verkehrsüberwachung Anwendung findet. Es ist nachgewiesen, dass (zu enges) Überholen rein statistisch nicht die Hauptursache für Unfälle von Radfahrer*innen ist. Die Einhaltung eines ausreichenden Überholabstands steht dennoch in direktem Zusammenhang zum – messbaren – subjektiven Sicherheitsgefühl von Radfahrer*innen. Ein geringes subjektives Sicherheitsgefühl führt dazu, dass Menschen das Rad seltener bzw. nicht nutzen oder solche Strecken meiden.

Verstöße gegen die geltenden Regelungen der StVO sollten geahndet werden, damit überhaupt erst ein Bewusstsein für ebendiese und die damit verbundenen Gefährdungspotenziale besteht.

Unterzeichnet von:

 Aljoscha Löffler, Johannes Honné, Christina Bischoff, Leonie Wolf, Verena Anlauf

Die Anfrage wurde zur Gemeinderatssitzung am 28.11.2023 beantwortet.

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