Kontrolle und Aufbewahrung von Waffen und Munition in Karlsruhe

Anfrage:

    • Wie viele Personen in Karlsruhe besitzen Waffen im Sinne des Waffengesetzes, über deren Aufbewahrung ein Nachweis zu führen ist?
    • Wie vielen einzelnen Waffen entspricht das?
    • Wie hat sich die Anzahl der Personen, die solche Waffen aufbewahren, seit der Änderung des Waffengesetzes 2009 in den einzelnen Jahren entwickelt?
    • Wie hat sich der Gesamtbestand an Waffen in diesem Sinne seit 2009 verändert?
    • Wurde zwischenzeitlich in allen Haushalten, die erlaubnispflichtige Waffen besitzen, deren gesetzeskonforme Aufbewahrung kontrolliert? Falls nein, warum nicht? Bis wann können 100 Prozent erreicht werden?
    • In welchem Verhältnis standen hierbei angekündigte zu unangekündigten Kontrollen? Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob eine angekündigte oder unangekündigte Kontrolle erfolgt?
    • In welchem Turnus sollen diese Kontrollen zukünftig durchgeführt werden?
    • Sind die personellen Kapazitäten, die mit dieser Aufgabe in Karlsruhe betraut sind, ausreichend, um den angestrebten Turnus der Aufbewahrungskontrollen erlaubnispflichtiger Schusswaffen zu gewährleisten?
    • Wie hoch ist die Anzahl der Haushalte, in denen die Aufbewahrung der erlaubnispflichtigen Waffen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat? Wie wird in einem solchen Falle verfahren, um die zukünftige gesetzeskonforme Aufbewahrung zu gewährleisten?
  1. Welche Maßnahmen werden von Seiten der Stadt neben den Kontrollen der waffenführenden Haushalte unternommen, um auf die Wichtigkeit einer sicheren Waffenaufbewahrung hinzuwirken? Hält die Stadt ein Beratungsangebot für Personen vor, die durch Erbfall zu WaffenbesitzerInnen werden?

Sachverhalt/Begründung

Durch die dramatischen Ereignisse von Winnenden im März 2009 wurde im Juli desselben Jahres eine Änderung des Waffengesetzes ausgelöst. Nach § 36 des Waffengesetzes muss, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. BesitzerInnen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Die Stadt Karlsruhe schuf im Sommer 2010 für diese waffenrechtlichen Kontrollen zwei neue Vollzeitstellen im Ordnungsamt. Nach einer Umfrage der Deutschen Presseagentur wurden in Baden-Württemberg seit der Änderung des Waffengesetzes nur 45 Prozent der registrierten WaffenbesitzerInnen kontrolliert.

Nur drei Stadtkreise gaben an, bei mehr als zwei Drittel der WaffenbesitzerInnen die gesetzeskonforme Aufbewahrung von Waffen kontrolliert zu haben. Bei einigen Ordnungsämtern sei wegen der niedrigen Zahlen eine «angemessene Wahrnehmung der Kontrolltätigkeit» durch das Innenministerium Baden-Württemberg eingefordert worden.

Ziel der Anfrage ist es, den aktuellen Stand der Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben in Karlsruhe zu erheben und sofern Bedarf an Nachsteuerung besteht, zu erfahren welche Ressourcen dafür erforderlich sind.

Unterzeichnet von:

Alexander Geiger        Bettina Lisbach        Daniela Reiff       Johannes Honné

Stellungnahme der Stadtverwaltung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2014

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