Anfrage:
- Wie viele Menschen mit Duldung leben aktuell in Karlsruhe? Wie viele davon sind weiblich, wie viele männlich? Wie viele davon sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren? Wie viele davon sind über 60 Jahre alt?
- Aus welchen Herkunftsländern stammen wie viele der Menschen mit Duldung in Karlsruhe?
- Seit wann besteht die Duldung, aufgeschlüsselt nach
- weniger als 6 Jahre lang?
- 6 bis unter 10 Jahre lang?
- 10 bis unter 15 Jahre lang?
- länger als 15 Jahre?
- Wie stellen sich deren Lebensformen in Karlsruhe dar (Familie, alleinerziehend, allein lebend etc.) und wie die Wohnsituation?
- In welchen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnissen befinden sich Menschen mit Duldung in Karlsruhe bzw. welche Schulen besuchen sie?
- In welchen finanziellen Verhältnissen (Bezug von Sozialleistungen, Unterstützung bei Arbeitslosigkeit, der Möglichkeit der Eröffnung von Konten) befinden sich Menschen mit Duldung in Karlsruhe?
- Welchen Zugang zu medizinischer Versorgung haben Menschen mit Duldung in Karlsruhe?
- Welche Beratungsangebote gibt es in Karlsruhe für Menschen mit Duldung, wo liegen deren inhaltliche Schwerpunkte und wie werden diese in Anspruch genommen?
Sachverhalt/Begründung
Da viele Menschen mit Duldung1 über lange Zeiträume in Deutschland und auch in Karlsruhe leben, sind gezielte Anstrengungen zu einer Verbesserung ihrer Situation und zu einer besseren Integration notwendig.
Zur Einschätzung des speziellen Beratungs- und Unterstützungsbedarfs für Menschen mit Duldung ist es wichtig, nähere Informationen zur Situation dieser Personengruppe auch in Karlsruhe zu erhalten.
Dies ist unter anderem vor dem Hintergrund der Überlegungen zu einer alters- und stichtags-unabhängigen gesetzlichen Bleiberechtsregelung von Bedeutung. Sie könnte zukünftig vielen Menschen, die heute mit Duldung bei uns leben, ein dauerhaftes Bleiberecht ermöglichen.
Unterzeichnet von:
Bettina Lisbach Dr. Ute Leidig Michael Borner
1 Menschen mit Duldung verfügen über keinen Aufenthaltstitel, der ihren Aufenthalt in Deutschland nach dem Aufenthaltsgesetzt regelt. Lediglich die Abschiebung der betreffenden Personen ist für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt, so dass es sich nicht um einen illegalen Aufenthalt handelt und dementsprechend auch keine Strafbarkeit gegeben ist.
Stellungnahme der Stadtverwaltung für die Gemeinderatssitzung am 21.10.2014
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