Antrag
- In der Hauptsatzung wird in § 5 Abs. (2) „Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über“ unter Nr. 14 „und Veräußerung“ gestrichen. Als zusätzlicher Punkt wird aufgenommen: „Veräußerung von Grundstücken bei einem Grundstückswert von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro“.
- In § 12 bei den Aufgabengebieten des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin zur dauernden Erledigung wird im Abs. 1 in Satz f) „Erwerb und Veräußerung von Grundstücken“ die Obergrenze entsprechend geändert.
Sachverhalt/Begründung
Die Stadtverwaltung sollte grundsätzlich ihre Immobilien behalten, weil sie nur dann wesentlichen Einfluss darauf hat, wie diese verwendet werden.
Deshalb soll die Veräußerung von Immobilien im Einflussbereich des Gemeinderats bleiben und für die Grenzwerte der Zuständigkeit von Hauptausschuss und Oberbürgermeister lediglich eine Wertanpassung von 33 % vorgenommen werden.
Unterzeichnet von:
Johannes Honné Joschua Konrad
Beratung in Gemeinderatssitzung am 14. Mai 2019: Leider gab es dafür keine Mehrheit und so kann laut Hauptsatzung der OB nun über Grundstücke bis 500.000 Euro und der Hauptausschuss bis 1,5 Mio. Euro entscheiden.
Stellungnahme der Stadtverwaltung für die Gemeinderatssitzung am 14.05.2019
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