1. Wie viele Personen haben seit dem 1. August 2024 eine Erklärung zur Änderung des Vornamens oder des Geschlechtsantrags bei den Standesämtern angemeldet? Wie viele Termine für eine Änderung des Namens oder Geschlechtseintrags wurden durch die Standesämter bereits vergeben?
2. Wurden Anmeldungen zur Änderung des Vornamens oder des Geschlechtseintrags vor dem 1. November bereits abgelehnt? Wenn ja, aus welchen Gründen?
3. Wurden Anträge zur Änderung der Vornamen abgelehnt, weil die Anzahl der Vornamen von der antragstellenden Person geändert werden sollte?
4. Wird von den Standesämtern eine eindeutige Zuordnung des Vornamens zum Geschlechtseintrag verlangt?
5. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die städtischen Mitarbeitenden über die Gesetzesänderung zu informieren? Was wird weiterhin unternommen, um die städtischen Mitarbeitenden für die Thematik zu sensibilisieren?
Sachverhalt/Begründung
Das im April diesen Jahres beschlossene Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen per Selbstauskunft beim Standesamt ihren Vornamen und Personenstand im Personenregister ändern zu lassen. Dafür benötigen sie nicht mehr, wie bisher, eine gerichtliche Entscheidung. Auch die Notwendigkeit zur Einholung zweier Sachverständigengutachten, die mit teils erniedrigenden Begutachtungen der Personen einhergingen, entfällt mit dem neuen Gesetz.
Dieses tritt in zwei Stufen in Kraft: Seit dem 1. August 2024 kann eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen angemeldet werden. Am 1. November 2024 hat das Selbstbestimmungsgesetz dann das Transsexuellengesetz von 1980 endgültig abgelöst. Die Fraktionen GRÜNE und SPD möchten wissen, wie die Umsetzung des neuen Gesetzes in den Karlsruher Standesämtern bisher erfolgt.
Erfahrungen aus anderen Städten zeigen, dass einige Standesämter Anmeldungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens vor dem endgültigen Inkrafttreten des Gesetzes im November bereits abgelehnt haben. Da das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) zu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft war und es sich daher nur um Anmeldungen zur Terminvereinbarung handelte, konnten Standesämter zu diesem Zeitpunkt keine Anträge ablehnen. Diese Praxis widerspricht dem damaligen Rechtsrahmen.
Unsicherheit bestehen auch hinsichtlich der Frage, ob und wie viele Vornamen bei der Erklärung geändert werden dürfen. Das Bundesinnenministerium hat in einem klarstellenden Ergänzungsschreiben vom 14. August 2024 deutlich gemacht, dass die Anzahl der Vornamen bei einer Erklärung nach § 2 Abs. 3 SBGG grundsätzlich verändert werden kann. Zudem enthält das SBGG grundsätzlich keine Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Vornamen. Wie viele Vornamen hinzugefügt (oder gestrichen) werden können, ist final durch die Rechtsprechung zu entscheiden.
Weiterhin gibt es Unsicherheiten bezüglich der Auslegung von § 2 Abs. 3 SBGG, insbesondere in Bezug auf die Zuordnung des Vornamens zu dem Geschlechtseintrag. Einige Standesämter verlangen eine eindeutige Zuordnung des Vornamens zum Geschlechtseintrag. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, die vorschreiben, dass ein Vorname dem Geschlechtseintrag eindeutig zugeordnet sein muss. Diese Praxis widerspricht sowohl dem Normtext, dem Regelungszweck des SBGG als auch der Begründung zum Gesetzentwurf. Welche Vornamen einem offenen Geschlechtseintrag oder dem Geschlechtseintrag „divers“ entsprechen sollen, lässt das SBGG explizit offen und formuliert keine einschränkenden oder begrenzenden Vorgaben.
Unterzeichnet von:
Benjamin Bauer und Jorinda Fahringer, GRÜNE Fraktion
Yvette Melchien und Mathias Tröndle, SPD Fraktion
Die Stellungnahme der Stadtverwaltung zu unserer Anfrage zur Gemeinderatssitzung am 17. Dezember 2024 finden Sie hier.
