Antrag: Steuerbefreiung für Assistenzhunde

Die CDU-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe beantragt:

  • Die Stadtverwaltung prüft die Möglichkeiten, um § 6 (1) der „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)“ folgendermaßen abzuändern:

„Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt für das Halten von Hunden gewährt, die im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) dem Schutz und der Hilfe von beeinträchtigten Personen dienen. Eine Steuerbefreiung ist nur zur gewähren, wenn die Ausbildung eines Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12f und 12g BGG nachgewiesen werden kann und die Steuer nicht von einem Dritten eingenommen wird.“

Sachverhalt/Begründung

Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Teilhabestärkungsgesetz sind Regelungen zu Assistenzhunden getroffen worden, die die Rechte von Menschen mit Behinderung in Begleitung durch ihren Assistenzhund stärken. Assistenzhunde ermöglichen ihren Bezugspersonen eine deutliche Verbesserung ihrer Lebensführung und ein unabhängigeres, selbstbestimmteres Leben. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, Assistenzhunde von der Besteuerung durch kommunale Hundesteuersatzungen auszunehmen. Denn im Unterschied zu Halterinnen und Haltern, die sich Hunde freiwillig zulegen, sind viele Menschen mit Behinderung schlichtweg auf einen Assistenzhund angewiesen, um ihren Alltag zu bestreiten. Hier geht Notwendigkeit vor Freiwilligkeit. Dennoch müssen diese Menschen Abgaben für die Hundesteuer entrichten.

Die Hundesteuersatzung der Stadt Karlsruhe sieht bereits einige Möglichkeiten zur Steuerbefreiung vor. § 6 (1) gewährt Steuerbefreiung für Hunde, die „ausschließlich zum Schutz und der Hilfe blinder oder hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis Merkzeichen Bl oder H) dienen.“

Die Anwendungsfälle der vorgeschlagenen Neuregelung für Assistenzhunde und die der bestehenden Steuerbefreiungsmöglichkeit sind jedoch nicht deckungsgleich. Zur Stärkung der Teilhaberechte behinderter Menschen ist es sinnvoll, denkbare Lücken bei der Möglichkeit einer Steuerbefreiung für Assistenzhunde zu schließen. Gleichzeitig ist uns wichtig, dass nur solche Hunde von der Hundesteuer befreit werden, die als offizielle Assistenzhunde ausgebildet und als solche anerkannt worden sind. Dies wird durch § 12e Abs. 3 BGG definiert. Unter dieser Bedingung beantragen wir, Möglichkeiten prüfen zu lassen, um eine Steuerbefreiung für Assistenzhunde zu erreichen.

Unterzeichnet von:
Stadtrat Detlef Hofmann
Stadträtin Karin Wiedemann
Stadtrat Dr. Thomas Müller
Stadträtin Dr. Rahsan Dogan
sowie CDU-Gemeinderatsfraktion