ANFRAGE

Stadtrat Klaus Stapf

vom: 19.09.06

eingegangen: 19.09.06

Gremium:

28. Plenarsitzung des Gemeinderates

Termin:
 

Vorlage Nr.:
TOP:

 

Verantwortlich:

24.10.2006

837

13

öffentlich

Dez. 2


Tarifbindung

Stellungnahme des Bürgermeisteramtes

zu 1.:

Folgende städtischen Gesellschaften (mit eigenem Personal), bei denen unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Stadt Karlsruhe besteht, sind nicht tarifgebunden:

Arbeitsförderungsbetriebe gGmbH

Karlsruher Messe- und Kongress GmbH

Karlsruher Verkehrsverbund GmbH

Med. Versorgungszentrum am Städt. Klinikum Karlsruhe GmbH

Karlsruher Fächer GmbH

Karlsruher Fächer GmbH & Co. Stadtentwicklungs-KG

Konversionsgesellschaft Karlsruhe mbH (Tochtergesellschaft der Volkswohnung)

Stadtmarketing Karlsruhe GmbH

a)

Es handelt sich überwiegend um personell kleine Gesellschaften, bei denen ein Beitritt zu einem Arbeitgeberverband nicht verwaltungsökonomisch wäre (Mitgliedsbeiträge etc.), da die Mitarbeiter in der Regel durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln genauso in den Genuss der Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes kommen können, wie sie tarifgebundene Arbeitgeber haben (siehe hierzu b).

b)

Die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH, der Karlsruher Verkehrsverbund, das Med. Versorgungszentrum am Städt. Klinikum, die Karlsruher Fächer GmbH und die Fächer GmbH & Co. Stadtentwicklungs-KG haben in den bestehenden Arbeitsverträgen ihrer Mitarbeiter in der Regel Bezugnahmeklauseln auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (BAT und BMT-G II bzw. jetzt TVöD).

Die Arbeitsförderungsbetriebe lehnen ihre Arbeitsverträge (insb. hinsichtlich Vergütung, Urlaub und Arbeitszeit) an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes an.

Damit entsprechen Entlohnungssysteme, Urlaubsansprüche und Arbeitszeiten der Mitarbeiter dieser Gesellschaften grundsätzlich den Regelungen des öffentlichen Dienstes.

Lediglich die Stadtmarketing GmbH und die Konversionsgesellschaft haben mit ihren Mitarbeitern individuelle Arbeitsverträge geschlossen.

 

zu 2.:

keine

 

zu 3.:

entfällt

 

zu 4.:

Andere Tarifverträge als den des öffentlichen Dienstes haben folgende tarifgebundenen Gesellschaften:

Stadtwerke Karlsruhe GmbH:

Mitglied beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bad.-Württ.; es gilt der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V).

Karlsruher Versorgungsdienste im Sozial- und Gesundheitswesen GmbH (Tochtergesellschaft des Städt. Klinikums):

Mitglied bei der Innung des Gebäudereinigerhandwerks; es gilt der Tarifvertrag für Gebäudereiniger.

Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH:

Mitglied beim Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen; es gilt der Eisenbahner-TV (ETV).

Volkswohnung Bauträger- und Verwaltungs GmbH:

Mitglied beim Arbeitgeberverband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft; es gilt der Tarifvertrag für Angestellte in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft.

Bei den Verkehrsbetrieben Karlsruhe GmbH als Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bad.-Württ. gelten derzeit noch BAT und BMT-G II; ab 01.01.2007 werden die Arbeitsverhältnisse in den Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N) übergeleitet. Die Mitgliedschaft beim KAV bleibt hiervon unberührt.

 

zu 5.:

Hinsichtlich Entlohnung, Urlaubsansprüchen und Arbeitszeiten gelten die Regelungen der unter 4. genannten Tarifverträge.